Dienstvorschrift 1875

14. Juli 2016

Aus heutiger Sicht sind die Dienstvorschriften von 1875 amüsant zu lesen aber die damaligen Führungskräfte hatten sicher ihren Grund diese Vorschriften aufzustellen.

§ 1
Die Dienstverrichtungen der Feuerwehrmitglieder zerfallen in allgemeinen Dienst, Übungsdienst und Dienst in Brandfällen.

§ 2
Jedes Feuerwehrmitglied ist verpflichtet, bei Feuerlärm in mäßiger Schnelle zum Feuerhaus sich zu begeben und wenn die Löschmaschine schon abgegangen sodann zur Brandstätte zu eilen, und daselbst angekommen sogleich zur Dienstleistung bereit zu sein.

§ 3
Die Feuerwehrmitglieder haben bei Brandfällen, sowie auch bei Übngen solange Dienst zu leisten, als solche erforderlich sind, und kann eine Entfernung nur mit Erlaubnis des betreffenden Zugführers stattfinden.

§ 4
Jedes Feuerwehrmitglied hat nur die ihm vom Zugführer angewiesene Arbeit vorzunehmen und darf ohne besondere Anordnung keine andere Verrichtung vorgenommen werden, es sei denn, daß Gefahr auf Verzug hafte. Ebenso ist der angewiesene Posten nicht zu verlassen, es sei denn, daß solcher nicht mehr haltbar sei. In solchen Fällen ist an die Zugführer sofort Anzeige hievon zu erstatten.

§ 5
Alle Arbeiten sind mit Ruhe und Besonnenheit auszuführen.

§ 6
Das bedrohte Eigentum, sowie die Lösch- und Rettungsrequisiten sind möglichst zu schonen. Alles Rufen und Lärmen ist streng zu vermeiden.

§ 7
Alle ANordnungen und Befehle von Seite der Vorgesetzten sind unverweigerlich und sofort auszuführen.

§ 8
Anordnungen von Seite Unberufener ist durchaus keine Folge zu leisten.

§ 9
Weigerungen und Widersetzlichkeiten von Seite anderer, dem Vereine nicht angehöriger Personen sind kräftig und entschieden im Interesse der Sache zurückzuweisen und besonders zeitraubende Wechselreden zu vermeiden.

§ 10
Sämtliche Vorschriften sind strenge einzuhalten, denn nur dadurch kann die nötige Ruhe und Sicherheit imDienst erzielt und Unordnung und Lärm vermieden werden.

§ 11
Die Abfuhr der Löschmaschin und Requisiten zur Brandstätte hat nur im mäßigen Trabe zu geschehen, und ist die abfahrende Mannschaft für die, durch überschnelles Fahren hervorgehende Beschädigung an Requisiten und Maschin, verantwortlich.

§ 12
Zuwiderhandlungen gegen die Dienstvorschriften, Wegbleiben von den Übungen und Brandplätzen sowie Ungehorsam gegen die Befehle der Vorgesetzten ziehen Strafen nach sich.

Diese bestehen:
Für jedes Wegbleiben von den Übungen und Versammlungen per Mann

  • 6 er (Kreuzer) für das erste mal
  • für das zweite mal 12 er
  • für das dritte mal 18 er
  • für das vierte mal Überweisung an die Staatsanwaltschaft, und sodann Überweisung an die Pflichtfeuerwehr

 

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